Rechtsprechung
   BGH, 03.12.1996 - 5 StR 67/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,1286
BGH, 03.12.1996 - 5 StR 67/96 (https://dejure.org/1996,1286)
BGH, Entscheidung vom 03.12.1996 - 5 StR 67/96 (https://dejure.org/1996,1286)
BGH, Entscheidung vom 03. Dezember 1996 - 5 StR 67/96 (https://dejure.org/1996,1286)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,1286) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 239 StGB
    Strafbarkeit eines DDR-Amtsträgers, der die Verschleppung eines Westspions in die DDR im Jahre 1955 organisiert hat; Freiheitsberaubung

  • Wolters Kluwer

    Anstiftung zur Freiheitsberaubung - Umfang der Strafbarkeit und Verfolgbarkeit eines DDR-Amtsträgers - Verschleppung eines in West-Berlin ansässigen Mitarbeiters eines westlichen Nachrichtendienstes in die DDR

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 239

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 42, 332
  • NJW 1997, 1317
  • NStZ 1997, 234
  • NStZ 1997, 595 (Ls.)
  • NJ 1997, 205
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 16.11.1995 - 5 StR 747/94

    Rechtsbeugung durch DDR-Richter wegen Verhängung von Todesstrafen

    Auszug aus BGH, 03.12.1996 - 5 StR 67/96
    bb) Soweit auf die Taten das Recht der DDR (§ 223, § 239 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 RStGB, § 115 Abs. 1, § 131 Abs. 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 1 StGB-DDR) Anwendung findet, hat die Verjährung in der DDR indes aufgrund eines quasigesetzlichen Verfolgungshindernisses bis zum 3. Oktober 1990 geruht (§ 69 Abs. 1 Satz 1 RStGB, § 83 Nr. 2 StGB-DDR), so daß Verfolgungsverjährung nach Art. 315a EGStGB ausgeschlossen ist (vgl. BGHSt 40, 48; 40, 113; 41, 247, 248; 41, 317, 320; BGHR StGB § 78b Abs. 1 Verfolgungshindernis 2 - dazu bestätigend BVerfG, Kammer, Beschluß vom 13. November 1996 - 2 BvR 1130/95 - 1. - VerjährungsG vom 26. März 1993, BGBl I 392).

    Dies hat der Bundesgerichtshof für die Strafverfolgung bei Schüssen an der innerdeutschen Grenze (BGHSt 40, 48; 40, 113), für die Verfolgung von Körperverletzungen an Gefangenen durch Strafvollzugsbedienstete der DDR (BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 2) und für die Haftung von Angehörigen der DDR-Justiz wegen Rechtsbeugung und damit tateinheitlich zusammentreffender Delikte (BGHSt 41, 247; 41, 317) ausgesprochen.

    Bei diesem Verfassungsartikel handelte es sich nach der Entscheidung des Obersten Gerichts der DDR vom 4. Oktober 1950 (OGSt 1, 33 ff.) um ein "unmittelbar anzuwendendes Strafgesetz", das "Spionagehandlungen" mit dem Begriff der "Kriegshetze" erfassen sollte (vgl. BGHSt 41, 317, 322).

    Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 16. November 1995 folgende, auch vorliegend gültige Ausführungen gemacht (BGHSt 41, 317, 343 f.):.

    Ein solcher Nachweis hat sich im vorliegenden Fall, zumal da er den Tatbeitrag eines nicht in maßgeblicher Position stehenden SfS-Angehörigen betrifft, ersichtlich nicht führen lassen (vgl. dazu auch BGHSt 41, 317, 347).

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 713/94

    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der DDR bei Anwendung "politischen

    Auszug aus BGH, 03.12.1996 - 5 StR 67/96
    bb) Soweit auf die Taten das Recht der DDR (§ 223, § 239 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 RStGB, § 115 Abs. 1, § 131 Abs. 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 1 StGB-DDR) Anwendung findet, hat die Verjährung in der DDR indes aufgrund eines quasigesetzlichen Verfolgungshindernisses bis zum 3. Oktober 1990 geruht (§ 69 Abs. 1 Satz 1 RStGB, § 83 Nr. 2 StGB-DDR), so daß Verfolgungsverjährung nach Art. 315a EGStGB ausgeschlossen ist (vgl. BGHSt 40, 48; 40, 113; 41, 247, 248; 41, 317, 320; BGHR StGB § 78b Abs. 1 Verfolgungshindernis 2 - dazu bestätigend BVerfG, Kammer, Beschluß vom 13. November 1996 - 2 BvR 1130/95 - 1. - VerjährungsG vom 26. März 1993, BGBl I 392).

    Dies hat der Bundesgerichtshof für die Strafverfolgung bei Schüssen an der innerdeutschen Grenze (BGHSt 40, 48; 40, 113), für die Verfolgung von Körperverletzungen an Gefangenen durch Strafvollzugsbedienstete der DDR (BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 2) und für die Haftung von Angehörigen der DDR-Justiz wegen Rechtsbeugung und damit tateinheitlich zusammentreffender Delikte (BGHSt 41, 247; 41, 317) ausgesprochen.

    Nach dem Recht der DDR wäre die Vorstellung, mit einer ungesetzlichen Handlung "recht getan" zu haben, unbeachtlich (vgl. BGHSt 39, 168, 190 f.; 41, 247, 277).

  • BGH, 18.10.1995 - 3 StR 324/94

    Verfolgbarkeit von Mitarbeitern des MfS der DDR nach der Wiedervereinigung für

    Auszug aus BGH, 03.12.1996 - 5 StR 67/96
    (UA S. 22 f.): "Seine vorbereitenden Maßnahmen blieben so für das Bild der Entführung vom 24. März 1955 prägend." Daß die vom Angeklagten M. ausgearbeiteten und schriftlich fixierten Tatpläne nach Verstreichendes zunächst in Aussicht genommenen Tattages jeweils erneut schriftlich niedergelegt wurden, begründet keine neue oder andere Tat (vgl. zum verfahrensrechtlichen- Tatbegriff in einem ähnlich gelagerten Fall auch BGHSt 41, 292, 297 ff.).

    Für Fälle der vorliegenden Art - Tatort war auch Ost-Berlin - kann nichts anderes gelten (vgl. auch BGHSt 41, 292, 296 ff.).

    Bei einer durch staatliche Stellen der DDR bewirkten Entführung aus West- nach Ost-Berlin handelte es sich regelmäßig um eine Gewalt- und Willkürmaßnahme, für die kennzeichnend war, daß mit dem Opfer nach den Zwecken und Vorstellungen des fremden Regimes verfahren wurde, ohne daß sich dieses an die Grundsätze der Gerechtigkeit und Menschlichkeit hielt (vgl. BGHSt 41, 292, 300 m.N.).

  • BGH, 18.01.1994 - 1 StR 740/93

    Verjährung für DDR-Alttaten, die vor dem Beitritt noch nicht verjährt waren;

    Auszug aus BGH, 03.12.1996 - 5 StR 67/96
    bb) Soweit auf die Taten das Recht der DDR (§ 223, § 239 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 RStGB, § 115 Abs. 1, § 131 Abs. 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 1 StGB-DDR) Anwendung findet, hat die Verjährung in der DDR indes aufgrund eines quasigesetzlichen Verfolgungshindernisses bis zum 3. Oktober 1990 geruht (§ 69 Abs. 1 Satz 1 RStGB, § 83 Nr. 2 StGB-DDR), so daß Verfolgungsverjährung nach Art. 315a EGStGB ausgeschlossen ist (vgl. BGHSt 40, 48; 40, 113; 41, 247, 248; 41, 317, 320; BGHR StGB § 78b Abs. 1 Verfolgungshindernis 2 - dazu bestätigend BVerfG, Kammer, Beschluß vom 13. November 1996 - 2 BvR 1130/95 - 1. - VerjährungsG vom 26. März 1993, BGBl I 392).

    Dies hat der Bundesgerichtshof für die Strafverfolgung bei Schüssen an der innerdeutschen Grenze (BGHSt 40, 48; 40, 113), für die Verfolgung von Körperverletzungen an Gefangenen durch Strafvollzugsbedienstete der DDR (BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 2) und für die Haftung von Angehörigen der DDR-Justiz wegen Rechtsbeugung und damit tateinheitlich zusammentreffender Delikte (BGHSt 41, 247; 41, 317) ausgesprochen.

    Jedenfalls folgt sie aus selbstverständlichen Grundsätzen des Völkerrechts, die aus der Sicht der DDR auch im Verhältnis zur Bundesrepublik einschließlich West-Berlin galten (vgl. BGHSt 40, 48, 53 m.N.).

  • BGH, 19.04.1994 - 5 StR 204/93

    Verjährung hinsichtlich von Straftaten, die in der DDR bewusst nicht geahndet

    Auszug aus BGH, 03.12.1996 - 5 StR 67/96
    bb) Soweit auf die Taten das Recht der DDR (§ 223, § 239 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 RStGB, § 115 Abs. 1, § 131 Abs. 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 1 StGB-DDR) Anwendung findet, hat die Verjährung in der DDR indes aufgrund eines quasigesetzlichen Verfolgungshindernisses bis zum 3. Oktober 1990 geruht (§ 69 Abs. 1 Satz 1 RStGB, § 83 Nr. 2 StGB-DDR), so daß Verfolgungsverjährung nach Art. 315a EGStGB ausgeschlossen ist (vgl. BGHSt 40, 48; 40, 113; 41, 247, 248; 41, 317, 320; BGHR StGB § 78b Abs. 1 Verfolgungshindernis 2 - dazu bestätigend BVerfG, Kammer, Beschluß vom 13. November 1996 - 2 BvR 1130/95 - 1. - VerjährungsG vom 26. März 1993, BGBl I 392).

    Dies hat der Bundesgerichtshof für die Strafverfolgung bei Schüssen an der innerdeutschen Grenze (BGHSt 40, 48; 40, 113), für die Verfolgung von Körperverletzungen an Gefangenen durch Strafvollzugsbedienstete der DDR (BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 2) und für die Haftung von Angehörigen der DDR-Justiz wegen Rechtsbeugung und damit tateinheitlich zusammentreffender Delikte (BGHSt 41, 247; 41, 317) ausgesprochen.

    Der Senat läßt weiterhin offen, ob die durch das Anliegen des § 83 Nr. 2 StGB-DDR gebotene entsprechende Anwendung dieser Vorschrift und damit Art. 1 des - 1. - VerjährungsG den gesamten Bereich der auf den politischen Willen der Staatsführung zurückgehenden und durch die Staatspraxis gedeckten Kriminalität in der DDR erfaßt, ob es mithin Fälle, namentlich aus dem Bereich minderer Kriminalität und weit zurückliegender Straftaten, gibt, in denen im Interesse des von den Verjährungsvorschriften ebenfalls bedachten Rechtsfriedens kein Ruhen der Verjährung mehr anzunehmen ist (vgl. BGHSt 40, 113, 118/119; siehe auch BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 2).

  • BGH, 26.07.1994 - 5 StR 98/94

    Mittelbare Täterschaft hoher DDR-Funktionäre

    Auszug aus BGH, 03.12.1996 - 5 StR 67/96
    Für den Teilnehmer ist es dabei nicht erforderlich, daß er in seine Vorstellung solche Einzelheiten wie Tatort, Tatzeit und Tatopfer aufnimmt und die jeweils unmittelbar handelnde Person im Einzelfall individuell kennt (vgl. BGHSt 40, 218, 231).

    b) Danach kann - auch mit Blick auf das Recht der DDR (vgl. BGHSt 40, 218, 231 m.N.) - nicht zweifelhaft sein, daß bei dem Angeklagten M. ein den Anforderungen an den Teilnehmervorsatz entsprechendes Wissen um die Haupttat vorlag.

  • BGH, 26.04.1995 - 3 StR 93/95

    DDR - StGB-DDR - Verfolgungsverjährung - Verjährung - Körperverletzung -

    Auszug aus BGH, 03.12.1996 - 5 StR 67/96
    Dies hat der Bundesgerichtshof für die Strafverfolgung bei Schüssen an der innerdeutschen Grenze (BGHSt 40, 48; 40, 113), für die Verfolgung von Körperverletzungen an Gefangenen durch Strafvollzugsbedienstete der DDR (BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 2) und für die Haftung von Angehörigen der DDR-Justiz wegen Rechtsbeugung und damit tateinheitlich zusammentreffender Delikte (BGHSt 41, 247; 41, 317) ausgesprochen.

    Der Senat läßt weiterhin offen, ob die durch das Anliegen des § 83 Nr. 2 StGB-DDR gebotene entsprechende Anwendung dieser Vorschrift und damit Art. 1 des - 1. - VerjährungsG den gesamten Bereich der auf den politischen Willen der Staatsführung zurückgehenden und durch die Staatspraxis gedeckten Kriminalität in der DDR erfaßt, ob es mithin Fälle, namentlich aus dem Bereich minderer Kriminalität und weit zurückliegender Straftaten, gibt, in denen im Interesse des von den Verjährungsvorschriften ebenfalls bedachten Rechtsfriedens kein Ruhen der Verjährung mehr anzunehmen ist (vgl. BGHSt 40, 113, 118/119; siehe auch BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 2).

  • BGH, 29.04.1994 - 3 StR 528/93

    Politische Verdächtigung eines DDR-Bürgers durch einen DDR-Bürger (Anzeige einer

    Auszug aus BGH, 03.12.1996 - 5 StR 67/96
    Eine Differenzierung in der Beurteilung der für einen Freiheitsentzug Verantwortlichen zwischen - nicht nachweislich rechtsbeugerisch eingebundenen - Justizangehörigen und sonstigen Beteiligten würde im Ergebnis den eine einheitliche Betrachtung fordernden Grundsätzen der Rechtsprechung zu Denunzianten-Fällen widersprechen (vgl. BGHSt 40, 125; BGH NStZ 1995, 288; Senatsurteil vom 23. Oktober 1996 - 5 StR 695/95 -).
  • BVerfG, 17.07.1985 - 2 BvR 1190/84

    Verletzung der Gebietshoheit eines fremden Staates durch Verbringung einer Person

    Auszug aus BGH, 03.12.1996 - 5 StR 67/96
    Die zwingende Annahme eines Prozeßhindernisses in dem Fall, daß ein Tatverdächtiger unter Verletzung fremder Gebietshoheit in den die Strafverfolgung betreibenden Staat verbracht wird, ist selbst unter den Bedingungen des Rechtsstaats bislang weitgehend nicht anerkannt, und zwar weder im Blick auf das Rechtsstaatsprinzip noch auf Völkerrecht (vgl. BVerfG, Kammer , NJW 1986, 1427 ff.; 3021 f.; BGH NStZ 1984, 563; 1985, 464).
  • BGH, 23.10.1996 - 5 StR 183/95

    Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung, wenn ein BRD-Bürger die Fluchtpläne eines

    Auszug aus BGH, 03.12.1996 - 5 StR 67/96
    Anders als in den bezeichneten Denunzianten-Fällen, für die weitgehend bereits originär nur das DDR-Recht als Prüfungsmaßstab heranzuziehen war, handelt es sich vorliegend um einen "Misch-Fall" (vgl. zu dem insoweit gänzlich anderen Prüfungsmaßstab das Senatsurteil vom 23. Oktober 1996 - 5 StR 183/95 -), da Tatort auch (West- )Berlin (§§ 3, 9 StGB) und das Opfer ein West-Berliner war (§ 7 Abs. 1 StGB).
  • BGH, 02.08.1984 - 4 StR 120/83

    vom Angeklagten verfaßte Revisionsbegründung mit 2938 Blättern - § 345 Abs. 2

  • BGH, 08.02.1995 - 5 StR 157/94

    Politische Verdächtigung - Republikflucht - Freiheitsberaubung - Rechtsbeugung

  • BGH, 30.05.1985 - 4 StR 187/85

    völkerrechtswidrige Entführung aus den Niederlanden - Art. 25 GG, kein

  • BGH, 23.10.1996 - 5 StR 695/95

    Anstiftung zur Freiheitsberaubung durch Weiterleitung von Flucht-Informationen an

  • BGH, 21.04.1986 - 2 StR 661/85

    Anforderungen an Anstiftervorsatz

  • BGH, 18.04.1996 - 1 StR 14/96

    Beihilfe zum Betrug (Anforderungen an die Bestimmtheit des Gehilfenvorsatzes;

  • BGH, 20.10.1993 - 5 StR 473/93

    Umfang der Wirkung der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung für in der DDR

  • BGH, 25.03.1993 - 5 StR 418/92

    Mauerschützen II

  • BGH, 09.05.1994 - 5 StR 354/93

    Rechtsbeugung durch DDR-Militär-Staatsanwälte; Begünstigung

  • BGH, 26.11.1980 - 3 StR 393/80

    Inland - Gebiet der DDR - DDR - DDR-Straftaten - Geltung des deutschen

  • BVerfG, 12.07.1995 - 2 BvR 1130/95

    Einstweilige Anordnung gegen die Strafvollstreckung aus einer Verurteilung wegen

  • BGH, 20.03.1995 - 5 StR 378/94

    Mauerschützen - Befehlsausführung - Rechtfertigung - Rechtfertigungsgründe -

  • BGH, 12.06.1985 - 3 StR 133/85

    Hinweis auf Verstöße gegen das Devisengesetz der DDR

  • BGH, 02.06.1954 - 6 StR 47/54
  • BGH, 16.11.2006 - 3 StR 139/06

    El Motassadeq auch der Beihilfe zum vielfachen Mord schuldig gesprochen

    Nach alledem ist es entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts auch nicht erheblich, dass der Angeklagte seine Unterstützungshandlungen schon längere Zeit vor der Begehung der Haupttaten in deren Vorbereitungsphase vorgenommen hatte (vgl. BGHSt 2, 344, 345 f.; 42, 332, 335; 46, 107, 115; BGH NJW 1985, 1035, 1036).
  • BGH, 16.02.2005 - 5 StR 14/04

    Freispruch durch den BGH im Fall der Tötung Michael Gartenschlägers an der

    Die dem Angeklagten durch die Anklage vorgeworfene vorsätzliche Tötung G s, Mord nach § 112 StGB-DDR, Totschlag nach § 212 StGB, die nicht verjährt wäre (vgl. nur BGHSt 42, 332, 336 m.w.N.), konnte nicht festgestellt werden.
  • BGH, 10.12.1998 - 5 StR 322/98

    BGH hebt Freisprüche im Havemann-Prozeß auf

    Rechtsbeugung im Sinne von Willkür durch schwere Menschenrechtsverletzungen kann auch durch die Art und Weise der Durchführung von Verfahren begangen werden, namentlich wenn die Strafverfolgung und die Bestrafung überhaupt nicht der Verwirklichung von Gerechtigkeit (Art. 86 der DDR-Verfassung), sondern der Ausschaltung des politischen Gegners gedient hat (BGHSt 40, 30, 43; 41, 247, 254; 41, 317, 347; 42, 332, 341; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 25).
  • BGH, 09.02.2000 - 5 StR 451/99

    Nichtverjährung von DDR-Doping zum Nachteil uneingeweihter Minderjähriger

    Entsprechend wird das Ruhen der Verjährung angenommen für die Strafverfolgung bei Schüssen an der innerdeutschen Grenze (BGHSt 40, 48; 40, 113), für von Angehörigen der DDR-Justiz in politischen Strafsachen begangene Rechtsbeugungen und damit tateinheitlich zusammentreffende Delikte (BGHSt 41, 247, 248; 41, 317, 320), für vom MfS veranlaßte Verschleppungen von Bundesbürgern in die DDR (BGHSt 42, 332, 336 ff.) und für Freiheitsberaubungen durch politische Denunziationen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 100, 101).
  • BGH, 06.11.2001 - 5 StR 363/01

    Verfolgungsverjährung; Ruhen der Verjährung (Verneinung eines quasigesetzlichen

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird das Ruhen der Verjährung angenommen für die Strafverfolgung in Fällen von Schüssen an der innerdeutschen Grenze (BGHSt 40, 48; 40, 113), in Fällen von Rechtsbeugungen und damit tateinheitlich zusammentreffenden Delikten durch Angehörige der DDR-Justiz in politischen Strafsachen (BGHSt 41, 247, 248; 41, 317, 320), in Fällen vom MfS veranlaßter Verschleppungen von Bundesbürgern in die DDR (BGHSt 42, 332, 336 ff.), von Freiheitsberaubungen durch politische Denunziationen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 100, 101) sowie in Fällen staatlich zentral gelenkter Vergabe schädlicher Dopingmittel an uneingeweihte Sportler (BGHR StGB § 78b Abs. 1 - Ruhen 8 und BGH, Beschluß vom 5. September 2001 - 5 StR 330/01 -).
  • BGH, 17.12.1996 - 5 StR 469/96

    Übertragung der Grundsätze für nachrichtendienstliche Straftaten

    Einer Bestrafung stehen in der DDR erlassene Amnestien nicht entgegen, die sich nach dem Willen der Amnestiegesetzgeber von vornherein nicht auf Verhalten, das außerhalb jeder Verfolgung stand, beziehen sollten; sie ist auch nicht durch Verfolgungsverjährung (vgl. dazu BVerfG, Kammer, Beschluß vom 13. November 1996 - 2 BvR 1130/95 - bestätigend zu BGHR StGB § 78 b Abs. 1 Verfolgungshindernis 2) ausgeschlossen (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 3. Dezember 1996 - 5 StR 67/96 - m.w.N. - zum Abdruck in BGHSt bestimmt).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht